Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten zwischen Auftragnehmer und Auftraggebern, die nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB sind. Vom Anwendungsbereich dieser Bedingungen ausschließlich umfasst sind somit Auftragserteilungen gewerblichen und/oder unternehmerischen Hintergrunds.
(2) Ferner gelten diese Bedingungen ausschließlich für dem Auftragnehmer unter kundenseitiger Nutzung des von dem Auftragnehmer betriebenen Online-Shops erteilte Aufträge. Dieser – unter der URL betriebene - Online-Shop dient der ausschließlichen Nutzung durch Unternehmen und ist ausdrücklich nicht für Endkunden vorgesehen. Mit Abgabe einer auf Erteilung eines Auftrages zielenden Willenserklärung – beispielsweise durch Klick auf den hierfür vorgesehenen Button innerhalb des Online-Angebots des Auftragnehmers – bestätigt der Auftraggeber gleichzeitig, nicht Verbraucher gemäß § 13 BGB zu sein.
(3) Dem Auftragnehmer erteilte Aufträge werden ausschließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt. Hiervon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Diese Bedingungen regeln somit abschließend – gleichwohl vorbehaltlich zwingend geltender gesetzlicher Bestimmungen – die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen auch für zukünftige Geschäfte mit dem Auftragnehmer als verbindlich an.
(4) Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf dessen Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Bedingungen regeln somit die individuell zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bestehenden Rechtsbeziehungen abschließend.
(5) Der Auftraggeber behält sich die Änderung dieser Bedingungen und/0der einzelner Teile dieser Bedingungen vor. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsbedingungen zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses.
2. Preise, Vertragsschluss
(1) Die in einem schriftlichen Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Auftraggeber. Die von dem Auftragnehmer im Rahmen des Online-Shops gemachten Angaben verstehen sich nicht als Angebot in dem genannten Sinne; sie sollen stattdessen dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffnen, seinerseits ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines erst hiernach zustande kommenden Vertragsverhältnisses abzugeben. Insoweit sind die im Rahmen des Online-Shops jeweils genannten Spezifikationen und näheren Ausgestaltungen unverbindlich und zunächst nicht bindend. Eine auf Abschluss eines Vertrages zielende Willenserklärung des Kunden stellt ein Angebot dar; an dieses ist er gebunden, sofern die von ihm in Auftrag gegebenen Produkte und Leistungen in der gewünschten Spezifikation und Menge vom Auftragnehmer vorrätig gehalten werden bzw. in angemessenem Zeitraum hergestellt werden können. Erhält der Kunde nicht innerhalb von 14 Tagen nach Abgabe eines Angebotes eine bestätigende Mitteilung des Auftragnehmers und hat der Auftragnehmer mit der Ausführung des Auftrages noch nicht begonnen, ist der Kunde an sein Angebot nicht mehr gebunden. Eine Bestätigung des Auftragnehmers über den bloßen Eingang eines Auftrages/Angebots stellt keine Annahmeerklärung dar. Beginnt der Auftragnehmer mit der Erbringung der auftragsgemäßen (Druck-) Leistungen, steht dies einer Annahmeerklärung gleich; der Auftraggeber verzichtet insofern auf eine förmliche Annahmeerklärung (§ 151 BGB).
(2) Im Zuge des Vertragsschlusses von dem Auftragnehmer abgegebene Willenserklärungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch etwaige Zulieferer, es sei denn, der Auftragnehmer hätte eine Falsch- oder Nichtlieferung selbst zu vertreten. Stellt sich die Durchführung eines Vertrages für den Auftragnehmer – beispielsweise aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines bestimmten Fertigungsproduktes – als unmöglich dar, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber unverzüglich informieren. Eine gegebenenfalls bereits erfolgte – teilweise oder vollständige – Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
(3) Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche - in Schriftform niederzulegende - Vereinbarung getroffen wurde. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen vom Auftraggeber zu tragende Kosten für Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein. Wünscht der Auftraggeber eine Versendung der Ware innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, so beteiligt sich der Auftraggeber an dem Versand der Ware ungeachtet der die tatsächlichen Versandkosten beeinflussenden Faktoren (Größe, Gewicht etc.) mit einem Versandkostenanteil von EUR 6,90 je Bestellung.
(4) Für den Versand außerhalb der Bundesrepublik Deutschland werden die anfallenden Versandpauschalen individuell auf Anfrage mitgeteilt; der Auftragnehmer ist im Zweifelsfalle berechtigt, als Versandkosten mindestens die Kosten in Ansatz zu bringen, welche im Falle einer regulären Versendung (Land) der Ware mit DHL (DHL Worldwide Express) gemäß jeweils aktueller Preisliste anfallen würden.
(5) Nachträgliche Änderungen der jeweiligen (Druck-) Vorlage auf Veranlassung des Auftraggebers sind aufgrund des vom Auftragnehmer eingesetzten automatisierten Produktionsprozesses grundsätzlich nicht möglich; gleiches gilt auch für Auftragsstornierungen, sofern der Auftragnehmer bereits mit der Erbringung der auftragsgemäßen (Druck-) Leistungen begonnen hat.
(6) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Preise für von ihm vertragsgemäß zu erbringende Leistungen entsprechend einer allgemeinen Kostensteigerung zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsschluss und einem gegebenenfalls anvisiertem Liefertermin mehr als vier Wochen liegen und wenn sich danach bis zur Fertigstellung die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise erhöhen oder die Wechselkurse ändern.
(7) Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, können diesem unter Berücksichtigung des jeweiligen Zeitaufwandes berechnet werden. Gleiches gilt für Datenübertragungen (z.B. per ISDN).
3. Zahlung
(1) Die Zahlung hat spätestens und sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
(2) Ungeachtet obiger Regelungen steht dem Auftragnehmer jederzeit frei, von dem Auftraggeber Vorauszahlung zu verlangen. Der Auftragnehmer hat ein solches Verlangen nicht zu begründen.
(3) Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.
(4) Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die die Erfüllung des Zahlungsanspruches durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Entsprechendes gilt ferner, soweit der Auftraggeber dem Vorauszahlungsverlangen des Auftragnehmers nicht innerhalb angemessenen Zeitraumes nachkommt. § 321 Abs.1 BGB bleibt unberührt.
(5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 10 Tage nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziffer 2. („Preise“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.
4. Lieferung
(1) Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.) übergeben worden ist. Die Auswahl des mit der Versendung zu beauftragenden Unternehmens obliegt dem Auftragnehmer; diese Auswahl erfolgt nach sorgfältiger und gewissenhafter Prüfung im Interesse des Auftraggebers.
(2) Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer verbindlich zugesichert werden; eine solche Zusicherung bedarf der Schriftform. Der Auftragnehmer ist grundsätzlich im Sinne des Auftragnehmers um schnellstmögliche Vertragsabwicklung bemüht, kann jedoch keine Garantie für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen übernehmen.
(3) Gerät der Auftragnehmer in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt.
(4) Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers – wie beispielsweise (aber nicht abschließend) Streik, Aussperrung sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt; eine Kündigung ist jedoch frühestens vier Wochen nach Eintritt der oben beschriebenen Betriebsstörung möglich. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
(5) Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsverordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Betrieb des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung zurückgeben, es sei denn, ihm ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Die Verpackungen können dem Auftragnehmer auch bei Auslieferung der Ware zurückgegeben werden, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar nach Auslieferung der Ware, bei Folgelieferungen nur nach rechtzeitiger vorheriger Mitteilung und Bereitstellung. Die Kosten des Transportes der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-/Sammelstelle weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die für eine Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlicher Verpackung sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei der Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.
5. Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber im Eigentum des Auftragnehmers. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderungen zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.
(2) Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferter und in dessen Eigentum stehender Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
6. Beanstandungen, Gewährleistungen
(1) Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; anderenfalls gilt die gelieferte Ware als vom Auftraggeber genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.
(3) Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach oder schlägt die Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Im Zuge einer Nachbesserung entstehende Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten, trägt der Auftragnehmer nur dann, wenn der Auftraggeber die an ihn ausgelieferten Produkte nicht an einen anderen Ort als den verbracht hat, an den erstmalig die Produkte verschickt wurden. Die Kosten einer Ersatzlieferung trägt der Auftragnehmer. Die Ersatzlieferung erfolgt grundsätzlich an den Ort, an den die Produkte erstmalig verschickt wurden.
(4) Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber offensichtlich ohne Interesse ist. Dem Auftraggeber ist bewusst, dass bei industriellen Druckprodukten selbst bei größtmöglicher Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden kann, dass einzelne Exemplare einer Gesamtlieferung mängelbehaftet sein können, welche jedoch keinen Rückschluss auf die Gesamtlieferung als solche zulassen. Meldet der Auftraggeber danach Gewährleistungsansprüche für eine solche Gesamtlieferung/Gesamtauflage an, so hat er die Mängel mittels einer statistisch nachvollziehbaren Stichprobenkontrolle glaubhaft zu machen und unter Berücksichtigung der Gesamtauflagenstärke prozentual anzugeben.
(5) Bei farbigen Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Digital Proofs, Andrucken u.a.) und dem Endprodukt. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert und die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.
(6) Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet der Auftragnehmer nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten, jedoch maximal bis zur Höhe des Auftragswertes. Der Auftragnehmer ist von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen den/die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. Der Auftragnehmer haftet unbeschadet dessen, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder sich als nicht durchsetzbar erweisen.
(7) Zulieferungen (auch Datenträger, übertragene Dateien) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt ausnahmsweise nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist innerhalb der Auftragsabwicklung zur Anfertigung von Kopien berechtigt.
(8) Der Auftragnehmer gewährt keine Garantie im Sinne des § 443 BGB.
7. Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der – auch leicht fahrlässigen - Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei arglistig verschwiegenen Mängeln und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für den nach Art des Produkts vertragstypischen, vorhersehbaren, unmittelbaren Durchschnittsschaden gehaftet.
(2) Darüber hinausgehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt allerdings nicht im Falle schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Auftraggebers.
(3) Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers.
(4) Werden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so müssen sie innerhalb von drei Monaten nach schriftlicher Ablehnung des Auftragnehmers klageweise geltend gemacht werden. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ein Beweissicherungsverfahren eingeleitet wurde.
8. Verjährung
Unter Berücksichtigung von Ziffern 6. und 7. dieser Bedingungen auf Seiten des Auftraggebers bestehende Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz verjähren in einem Jahr beginnend mit der (Ab-) Lieferung der Ware oder – im Falle der Versendung – mit Übergabe der Ware an den den Transport durchführenden Frachtführer (Spedition u.a.).
9. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endproduktes erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag erteilt wurde.
10. Archivierung
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftragnehmer oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat dies bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen.
11. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
12. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrecht
(1) Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte und/oder sonstige gewerbliche Schutzrechte wie Markenrechte, Wettbewerbsrechte u.a. verletzt werden. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer ausdrücklich von allen Ansprüchen Dritter wegen solchen Rechtsverletzungen frei.
(2) Sich an vom Auftraggeber im Rahmen eines – sich unter Umständen auch lediglich anbahnenden – Auftrages erbrachten Leistungen manifestierende Urheberrechte verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ausschließlich beim Auftraggeber. Der Auftraggeber ist aber berechtigt, die von dem jeweiligen Auftrag umfassten Waren unter Berücksichtigung des originären Vertragszwecks zu benutzen.
13. Salvatorische Klausel
Durch etwaige Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder lückenhafte Bestimmung ist in eine solche umzudeuten, deren wirtschaftlicher und juristischer Sinne der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt, aber wirksam und/oder vollständig ist.
14. Datenschutz
(1) Zur Auftragsabwicklung speichert und nutzt der Auftragnehmer die an ihn übermittelten Kundendaten und gibt sie zu diesem Zweck ggf. an Dritte weiter. Der Auftragnehmer behält sich vor, die Daten zu Zwecken der Eigenwerbung zu nutzen; der Auftraggeber ist berechtigt, einer solchen Nutzung jederzeit zu widersprechen.
(2) Eine Weitergabe von kundenbezogenen Daten an Dritte zu Werbezwecken erfolgt nicht.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse) sind der jeweilige Sitz des Auftragnehmers.
(2) Auf das Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.